Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns. Sie werden mit finanziellen Mitteln der Gemeinden und des Landes NRW angelegt und gefördert. Sie dienen der Eigenversorgung der Kleingärtner, ihrer Gesunderhaltung, der Erholung und der sinnvollen Freizeitgestaltung.
Sie zu schaffen und dauernd zu pflegen, ist Ziel kleingärtnerischer Arbeit. Da nicht jedem Bürger ein Kleingarten zur Verfügung gestellt werden kann, müssen gewisse Verpflichtungen übernommen werden. Diese sind nachfolgend niedergelegt und gleichzeitig wesentliche Bestandteile des Pachtvertrages.
Bei der Gestaltung von Kleingärten muss berücksichtigt werden, dass es sich bei Kleingartenanlagen um öffentliches Grün handelt. Den Besuchern ist vom Hauptweg aus ein zumutbarer Einblick in die Gärten zu gewähren.
§ 1 – KLEINGÄRTNERISCHE NUTZUNG
1.1 Das Grundstück darf ausschließlich kleingärtnerisch genutzt werden. Die kleingärtnerische Nutzung ist nur gegeben, wenn
a) die Bewirtschaftung des Kleingartens zur Gewinnung von Gartenprodukten aller Art durch eigene Arbeit für den eigenen Bedarf geschieht,
b) der Kleingarten darüber hinaus dem Pächter und seiner Familie zur Erholung dient.
1.2 Bei der Gestaltung und Bewirtschaftung des Kleingartens sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Oberster Grundsatz ist das Gärtnern mit der Natur.
1.3 Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind unzulässig. Um die Struktur eines Kleingartens zu erhalten, ist die Drittelteilung (bauliche Anlage, Ziergarten, Nutzgarten) einzuhalten.
1.4 Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist auf Kulturen in benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen. Das Anpflanzen hochstämmiger Bäume ist unzulässig. Lediglich als Schattenspender für den Lauben-vor- oder Sitzplatz kann ein hochstämmiger Obstbaum entsprechend dem für die Kleingartenanlage maßgebenden Bepflanzungsplan gesetzt werden.
1.5 Zugelassen sind Spindelbüsche oder ähnliches auf schwachwüchsigen Unterlagen.
1.6 Die Pflanzabstände müssen bei Beerensträuchern und Zierpflanzen mindestens 80 cm und bei Obstbäumen und Ziergehölzen mindestens 1,50 m zu allen Gartengrenzen betragen.
1.7 Äste und Zweige dürfen nicht störend in benachbarte Gärten hineinragen oder die Begehbarkeit der Gartenwege beschränken.
Durch die Anpflanzung von Bäumen, Beeren- und Ziersträuchern sowie deren Schattendruck darf die Nutzungsmöglichkeit der Nachbargärten nicht eingeschränkt werden.1.8 Die Anpflanzung von ‚Immergrünen Nadelgehölzen’ (z. B. alle Arten von Koniferen – wie Tanne, Fichte, Kiefer, Zeder, Zypresse, Thuja, Eibe, Wacholder), Ginkgo, Lärchen, Wald- und Alleebäumen, Walnussbäumen, Kirschlorbeer, Schilf, Bambus und anderen hohen Gräsern sowie Hecken innerhalb der Gärten ist nicht gestattet. Zugelassen sind Nadelgehölze in Zwergform. Immergrüne Pflanzen (z.B. Rhododendron, Ilex) dürfen nur bis zu einer Wuchshöhe von 2 m gehalten werden. Wird diese Höhe überschritten, müssen sie, wenn der Habitus hierdurch nicht beeinträchtigt wird, zurückgeschnitten werden. Ist dieses nicht möglich, sind sie zu entfernen.
1.9 Anpflanzungen, die im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung unüblich sind, die nach der Gartenordnung nicht zulässig, aber bei Inkrafttreten dieser Garten- und Bauordnung in den Gärten vorhanden sind, sind beim nächsten Pächterwechsel zu Lasten des scheidenden Pächters entschädigungslos zu entfernen.
§ 2 – GESTALTUNG UND PFLEGE
2.1 Der Kleingarten ist so zu gestalten, dass der Gesamteindruck der Gartenanlage nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind Einrichtungen wie Kompostanlagen, Wasserspeicher usw. so anzulegen, dass die Gefährdung oder Belästigung Dritter ausgeschlossen ist.
2.2 Im Kleingarten vorhandene oder angebaute Kulturen sind im gärtnerischen Sinne zu pflegen.
2.3 Bei der Verwendung von Mineraldüngern ist äußerste Zurückhaltung zu üben. Organische Düngestoffe sollen Verwendung finden. Torf sollte nur in Ausnahmefällen, z. B. bei der Anpflanzung von Moorbeetpflanzen, Verwendung finden. Eingesetzt werden sollen Schreddergut oder ähnliche Materialien.
2.4 Der Einsatz von Mitteln, die geeignet sind, Pflanzen abzutöten oder Flächen von Pflanzen oder Bewuchs zu befreien (Herbizide), ist nicht gestattet. Chemische Ungeziefervernichtungsmittel dürfen im Kleingarten nicht eingesetzt werden. Macht überdurchschnittlicher Befall mit Schädlingen oder Pflanzenkrankheiten besondere Maßnahmen erforderlich, so sind diese mit dem Kreisfachberater abzusprechen und unter seiner Aufsicht bzw. mit seiner Zustimmung unter Aufsicht des Vereinsvorstandes durchzuführen. Sollten derartige Maßnahmen notwendig und angeordnet werden, sind die Kosten von den Einzelpächtern zu tragen.
2.5 Bei Pflanzenschutzmaßnahmen in Kleingärten ist grundsätzlich das Prinzip des integrierten Pflanzenschutzes anzuwenden.
2.6 Die gesetzlichen Bestimmungen über Bienen- und Vogelschutz sind zu beachten.
§ 3 – BAULICHE ANLAGEN, WEGEFÜHRUNG UND ÄHNLICHES
3.1 Für Kleingärten sind Lauben in einer Größe bis zu 24 qm Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, gestattet. Die für die jeweilige Gartenanlage von den zuständigen Behörden genehmigten baulichen Anlagen dürfen nur nach Antrag und Erhalt einer schriftlichen Genehmigung an dafür vorgesehener Stelle errichtet werden. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baumaterialien hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht.
Genehmigungspflichtig durch den Kreisverband sind Laubenneubau und Laubenumbau, Geräteschuppen bei Lauben unter 24 qm, Terrassen-überdachungen bis max. 10 qm (mit der Laube verbunden, Seitenteile und Front offen). Gewächshäuser bis 10 cbm sind nur auf in Sand verlegte Platten bzw. Bohlen zu stellen. Um sie vor Winddruck zu schützen, ist eine punktuelle Bodenverankerung nötig. Betonfundamente sind als Unterbau nicht gestattet.
Genehmigungspflichtig durch den Kleingärtnerverein sind Pergolen als Rankhilfe, Sichtschutz (max. 3 Elemente) und Teiche ab einer Fläche von mehr als 2 qm bis max. 10 qm incl. Uferzone und integrierter Bachläufe. Die Haftung bei Gartenteichen obliegt in jedem Fall den Betreibern. Zur Erstellung eines Gartenteiches darf kein Beton oder Mauerwerk verwendet werden. Teiche, die nicht vom Nachpächter übernommen werden, sind trotz erteilter Genehmigung vom scheidenden Pächter zu entfernen.
Duldungspflichtig durch den Kleingärtnerverein sind Geräteboxen bei Lauben von 24 qm Grundfläche bis max. 3,0 cbm Rauminhalt und 1,50 m Höhe sowie freistehende Grillkamine. Frühbeete und Tomatenschutzdächer in Leichtbauweise (max. Maße: Länge 1,60 m, Höhe 1,60 m, Tiefe 0,80 m) sind erlaubt. Der Standort ist mit dem Vorstand abzusprechen. Tomatenschutzdächer sind nur saisonbedingt aufzustellen.3.2 Die Festinstallation von Schwimm- und Planschbecken ist nicht gestattet. Gestattet sind nicht mit dem Boden verbundene Planschbecken aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von max. 0,8 cbm. Hierbei dürfen die Maximalwerte von 160 cm Seitenlänge bzw. Durchmesser und 40 cm Höhe nicht überschritten werden. Das Einbringen von chemischen Zusätzen sowie das Betreiben von Filteranlagen sind verboten.
Jegliche überdimensionalen Spiel- und Sportgeräte (Fläche ab 3,0 qm, Höhe ab 1,50 m) sind nicht erlaubt. Ausgenommen sind Spielgeräte für Kleinkinder. Eine alleinige Zusage zur Aufstellung von Spiel- und Sportgeräten durch den Vereinsvorstand ist nichtig.3.3 Bauanträge sind über den Vereinsvorstand an den Kreisverband zu richten. Die in Zeichnungen und Genehmigungen festgehaltenen Maße und Auflagen sind einzuhalten.
3.4 Zugelassene bauliche Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten. Insbesondere dürfen Farbanstriche weder das Bild des Einzelgartens noch das der Gesamtanlage stören. Richtlinien der Behörden, des Verpächters und des Verwalters sind zu befolgen.
3.5 Fest installierte Telefonanlagen in den Gartenlauben sowie fest montierte Außenantennen aller Art für Radio-, Fernseh- und Funkempfangsanlagen sind im Kleingarten nicht gestattet. Die Errichtung von An- oder Zusatzbauten aller Art, z. B. Sitztruhen, Regale, Schränke, Werkzeugkisten oder in den Boden eingelassene Behältnisse zur Werkzeugaufnahme sind nicht gestattet.
Fest installierte Grillstände und Außenkamine sind ab 2007 nach den Richtlinien des Generalpachtvertrages nicht gestattet.
Das temporäre Aufstellen von Partyzelten/Pavillons ist für höchstens drei Tage erlaubt.3.6 Die Wegeführung innerhalb der Einzelgärten, soweit nicht durch Planung festgelegt, hat sich zur Vermeidung der Flächenversiegelung auf das notwendige Maß zu beschränken. Für den Unterbau darf Beton keine Verwendung finden. Zugelassen sind Kies, Sand und natürliche Brechkorngemische.
Zur Abdeckung sind Pflaster (Holz oder Stein), Naturstein, Klinker sowie Betonplatten, in Sand verlegt, erlaubt. Nicht zulässige Unterbauten aus Beton bzw. Mauerwerk sind beim Pächterwechsel zu Lasten des scheidenden Pächters entschädigungslos zu entfernen.
Geschliffene Platten, Keramikplatten, Fliesen o.ä. Material im Außenbereich sind nicht gestattet.3.7 Terrassen dürfen 15 qm Fläche nicht überschreiten. Für Unterbau und Abdeckung gilt das unter 3.6 Gesagte.
3.8 Sanierungsarbeiten, die über die üblichen Instandhaltungsmaßnahmen hinausgehen, sind grundsätzlich mit dem Vereinsvorstand des Kleingärtnervereins abzusprechen.
3.9 Kompostanlagen sollten in jedem Garten vorhanden sein. Erlaubte Größe: max. 3 cbm, Höhe 1,00 m.
3.10 Abflusslose Abwassersammelgruben haben den gesetzlichen Vorschriften zu genügen.
§ 4 – GEMEINSCHAFTLICHE ANLAGEN UND EINRICHTUNGEN
4.1 Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen, Einrichtungen, insbesondere die Umfriedung der Anlage, deren Wege, Gebäude, Lager und Sammelplätze sind pfleglich zu behandeln. Jeder Pächter ist verpflichtet, von ihm oder Dritten an solchen Gemeinschaftsanlagen oder -einrichtungen verursachte Schäden unverzüglich dem Vereinsvorstand zu melden und zu ersetzen.
4.2 Die Benutzung von Wegen, Parkplätzen, Kinderspielplätzen und anderer Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Vereinseigene Kinderspielplätze sind regelmäßig nach den gesetzlichen Richtlinien zu warten.
4.3 Soweit in Kleingartenanlagen Gemeinschaftstoiletten vorhanden sind, erlässt der Vereinsvorstand Richtlinien über Nutzung und Pflege.
§ 5 – WEGEBENUTZUNG UND -PFLEGE
5.1 Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage mit Fahrzeugen aller Art ist nicht erlaubt. In besonderen Fällen kann der Verein Ausnahmen gestatten.
5.2 Die Pflege und Unterhaltung von Wegen und Begleitgrün, einschließlich vorhandener Hecken, obliegt den Pächtern der angrenzenden Gärten, soweit keine andere Regelung besteht.
5.3 Gleiches gilt auch hinsichtlich der Wartung und Pflege bestehender Spiel- und Parkplätze sowie der äußeren Einfriedung der Anlage.
§ 6 – WASSERVERSORGUNGSANLAGE
6.1 Die vereinseigene Wasserversorgungsanlage ist pfleglich zu behandeln.
6.2 Der Verein ist berechtigt, die Ausstattung der Einzelgärten mit Messeinrichtungen zur Feststellung des Wasserverbrauchs auf Kosten des Pächters anzuordnen. Ebenso kann er besondere Bestimmungen über den Ein- und Ausbau sowie das Ablesen des Wasserverbrauchs erlassen.
§ 7 – STROMVERSORUNGS- UND FLÜSSIGGASANLAGEN
7.1 Bei der Installation elektrischer Anlagen sind die Auflagen der Versorgungsunternehmen und die Richtlinien des VDE bezüglich der Sicherheit zu beachten.
7.2 Vor der Ausführung von Reparaturen und Änderungen ist der Vereinsvorstand zu unterrichten.
7.3 Für den Anschluss und die Entnahme hat der Verein eine Stromordnung zu erarbeiten, die für jeden Verbraucher bindend ist.
7.4 Für den Betrieb von Flüssiggasanlagen sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten.
7.5 Die Installation von Solaranlagen ist unzulässig.
§ 8 – ABFALLBESEITIGUNG
8.1 Gartenabfälle sind, soweit sie dazu geeignet sind, in den Einzelgärten zu Kompost zu verarbeiten.
8.2 Sonstige Abfälle sind nach den Vorschriften des Verpächters/Verwalters unter Beachtung gesetzlicher und/oder behördlicher Bestimmungen zu beseitigen. Für die ordnungsgemäße Beseitigung ist jeder Kleingärtner selbst verantwortlich.
Unrat und Gerümpel, z. B. Bauschutt, Metallreste, Holzreste, Autoreifen usw., dürfen im Kleingarten zu keiner Zeit gelagert werden und können bei Zuwiderhandlung zur Aufhebung des Pachtverhältnisses führen.8.3 Baum- und Strauchschnittgut ist, soweit möglich, zu schreddern. Das Verbrennen nicht schredderbaren Strauch- und Baumschnittgutes ist unzulässig.
8.4 Jeder Pächter hat dafür Sorge zu tragen, dass das gesammelte Abwasser entsprechend bestehender Vorschriften entsorgt wird.
§ 9 – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
9.1 Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage und in ihrem Umfeld stören oder beeinträchtigen könnte.
Insbesondere sind zu unterlassen: lautes Musizieren, auch durch Radios und Wiedergabegeräte aller Art, Schießen und Lärmen und Rauchentwicklung durch offene Grillkamine sowie alle dem Frieden in der Kleingartenanlage abträglichen Handlungen. Spielende Kinder und die damit verbundenen Geräuschentwicklungen sind zu tolerieren.9.2 Regelungen über Mittags-, Sonn- und Feiertagsruhe werden vom Vorstand des verwaltenden Kleingärtnervereins beschlossen.
9.3 Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage an der Leine zu führen.
9.4 Die Haltung von Katzen in den Gärten ist aus Gründen des Vogel- und Kleintierschutzes untersagt.
9.5 Die Kleingartenanlage ist tagsüber für den öffentlichen Fußgängerverkehr grundsätzlich offen zu halten.
9.6 Der Betrieb von Geräten oder Maschinen mit Verbrennungsmotoren kann nur für die Pflege des öffentlichen Grüns eingesetzt werden und bedarf der Genehmigung durch den Vereinsvorstand.
9.7 Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die in den Aushängekästen erfolgenden Bekanntmachungen des Vereins zu beachten.
§ 10 – GEMEINSCHAFTSLEISTUNGEN
10.1 Zu den vom Verein angeordneten Gemeinschaftsleistungen, insbesondere zur Errichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen, sind alle Pächter verpflichtet. Der Verein kann in besonderen Fällen Ausnahmen gestatten.
10.2 Die Pächter sind verpflichtet, die vom Verein beschlossenen Arbeitsleistungen in der durch Mitgliederbeschluss festgelegter Stundenzahl zu erbringen oder in Ausnahmefällen durch Dritte ordnungsgemäß erbringen zu lassen.
10.3 Erfüllt der Pächter seine unter 10.2 genannten Verpflichtungen nicht, so ist der Verein berechtigt, für jede nicht geleistete Arbeitsstunde einen Betrag zu erheben, dessen Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
10.4 Auf Antrag kann der Verein in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 10 zulassen.
§ 11- VERHÄLTNIS ZU ANDEREN BESTIMMUNGEN
Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages und des Verwaltungsvertrages, soweit sie auf Einzelgärten anwendbar sind, sowie der Pachtvertrag sind wesentliche Bestandteile dieser Garten- und Bauordnung.