Garten- und Bauordnung des Kreisverbandes Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e. V.

GARTEN- und BAUORDNUNG

 

Neufassung vom 16.03.2018

Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns. Sie werden mit finan­ziellen Mitteln der Ge­mein­den und des Landes NRW angelegt und gefördert. Sie dienen der Eigenversor­gung der Kleingärtner, ihrer Gesunderhaltung, der Erholung und der sinnvollen Freizeit­gestal­tung.

Sie zu schaffen und dauernd zu pflegen, ist Ziel kleingärtnerischer Arbeit. Da nicht jedem Bür­ger ein Kleingarten zur Verfügung gestellt werden kann, müs­sen gewisse Ver­pflichtun­gen übernom­men wer­den. Diese sind nachfolgend niedergelegt und gleichzeitig wesentli­che Be­standteile des Pachtvertra­ges.

Bei der Gestaltung von Kleingärten muss berücksichtigt werden, dass es sich bei Kleingarten­anla­gen um öffentliches Grün handelt. Den Besuchern ist vom Hauptweg aus ein zu­mutbarer Ein­blick in die Gärten zu gewähren.

§ 1 – KLEINGÄRTNERISCHE NUTZUNG

1.1 Das Grundstück darf ausschließlich kleingärtnerisch genutzt werden. Die kleingärt­neri­sche Nut­zung ist nur gegeben, wenn

a) die Bewirtschaftung des Kleingartens zur Gewinnung von Gartenproduk­ten aller Art durch ei­gene Arbeit für den eigenen Bedarf geschieht,

b) der Kleingarten darüber hinaus dem Pächter und seiner Familie zur Erho­lung dient.

1.2 Bei der Gestaltung und Bewirtschaftung des Kleingartens sind die Be­lange des Um­welt- und Natur­schutzes sowie der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Oberster Grundsatz ist das Gärtnern mit der Natur.

1.3 Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind unzu­läs­sig. Um die Struktur eines Kleingartens zu er­halten, ist die Drittelteilung (bauliche An­lage, Ziergarten, Nutzgarten) einzuhalten.

1.4 Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist auf Kulturen in benachbar­ten Gärten Rück­sicht zu nehmen. Das Anpflanzen hochstämmiger Bäume ist unzulässig. Ledig­lich als Schattenspender für den Lauben-vor- oder Sitzplatz kann ein hochstämmiger Obstbaum entsprechend dem für die Klein­gartenanlage maßgebenden Bepflan­zungsplan gesetzt wer­den.

1.5 Zugelassen sind Spindelbüsche oder ähnliches auf schwachwüchsigen Unterlagen.

1.6 Die Pflanzabstände müssen bei Beerensträuchern und Zierpflanzen min­destens 80 cm und bei Obstbäumen und Ziergehölzen mindestens 1,50 m zu allen Gartengren­zen betra­gen.

1.7 Äste und Zweige dürfen nicht störend in benachbarte Gärten hineinra­gen oder die Be­geh­bar­keit der Gartenwege beschränken.
Durch die Anpflanzung von Bäumen, Beeren- und Ziersträuchern sowie deren Schattendruck darf die Nut­zungs­möglich­keit der Nachbargärten nicht eingeschränkt werden.

1.8 Die Anpflanzung von ‚Immergrünen Nadelgehölzen’ (z. B. alle Arten von Koniferen – wie Tanne, Fichte, Kiefer, Zeder, Zypresse, Thuja, Eibe, Wacholder), Ginkgo, Lärchen, Wald- und Allee­bäumen, Walnuss­bäumen, Kirschlorbeer, Schilf, Bambus und anderen hohen Gräsern sowie Hecken innerhalb der Gärten ist nicht gestattet. Zugelassen sind Nadel­ge­hölze in Zwergform. Immer­grüne Pflanzen (z.B. Rhododen­dron, Ilex) dürfen nur bis zu einer Wuchshöhe von 2 m gehalten werden. Wird diese Höhe über­schritten, müs­sen sie, wenn der Habitus hier­durch nicht beeinträchtigt wird, zu­rück­geschnitten werden. Ist dieses nicht möglich, sind sie zu entfer­nen.

1.9 Anpflanzungen, die im Rahmen der kleingärt­nerischen Nutzung unüblich sind, die nach der Gartenordnung nicht zulässig, aber bei Inkrafttreten dieser Garten- und Bauordnung in den Gärten vorhanden sind, sind beim nächsten Pächterwechsel zu Las­ten des scheidenden Pächters entschädi­gungslos zu entfernen.

§ 2 – GESTALTUNG UND PFLEGE

2.1 Der Kleingarten ist so zu gestalten, dass der Gesamteindruck der Garten­anlage nicht beein­träch­tigt wird. Insbesondere sind Einrichtungen wie Kompostanlagen, Wasser­spei­cher usw. so anzu­legen, dass die Gefährdung oder Belästigung Dritter ausge­schlossen ist.

2.2 Im Kleingarten vorhandene oder angebaute Kulturen sind im gärtneri­schen Sinne zu pflegen.

2.3 Bei der Verwendung von Mineraldüngern ist äußerste Zurückhaltung zu üben. Organi­sche Dünge­stoffe sollen Verwen­dung finden. Torf sollte nur in Ausnahmefällen, z. B. bei der An­pflan­zung von Moorbeetpflanzen, Verwen­dung fin­den. Eingesetzt werden sollen Schred­dergut oder ähn­liche Materia­lien.

2.4 Der Einsatz von Mitteln, die geeignet sind, Pflanzen abzutöten oder Flächen von Pflan­zen oder Be­wuchs zu befreien (Herbizide), ist nicht gestattet. Chemische Unge­ziefervernich­tungsmit­tel dürfen im Kleingar­ten nicht eingesetzt werden. Macht über­durchschnittlicher Befall mit Schädlin­gen oder Pflanzenkrankheiten besondere Maß­nahmen erfor­derlich, so sind diese mit dem Kreis­fachberater ab­zusprechen und unter seiner Aufsicht bzw. mit sei­ner Zustimmung unter Aufsicht des Vereins­vorstan­des durchzuführen. Sollten derartige Maßnahmen notwendig und angeordnet werden, sind die Kosten von den Einzel­pächtern zu tragen.

2.5 Bei Pflanzenschutzmaßnahmen in Kleingärten ist grundsätzlich das Prin­zip des inte­g­rier­ten Pflan­zenschutzes anzuwenden.

2.6 Die gesetzlichen Bestimmungen über Bienen- und Vogelschutz sind zu beachten.

§ 3 – BAULICHE ANLAGEN, WEGEFÜHRUNG UND ÄHNLICHES

3.1 Für Kleingärten sind Lauben in einer Größe bis zu 24 qm Grundfläche, ein­schließ­lich überdachtem Freisitz, gestattet. Die für die jewei­lige Gar­tenanlage von den zuständi­gen Be­hörden ge­neh­migten bauli­chen Anla­gen dürfen nur nach Antrag und Erhalt einer schrift­lichen Ge­nehmi­gung an dafür vorgesehener Stelle errichtet wer­den. Bauli­che Anlagen sind mit dem Erdboden ver­bundene, aus Baumateria­lien herge­stellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdbo­den besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht.
Genehmigungspflichtig durch den Kreisverband sind Laubenneubau und Laubenumbau, Geräteschuppen bei Lauben unter 24 qm, Terrassen-überdachungen bis max. 10 qm (mit der Laube verbunden, Seitenteile und Front offen). Gewächshäu­ser bis 10 cbm sind nur auf in Sand ver­legte Platten bzw. Bohlen zu stellen. Um sie vor Winddruck zu schützen, ist eine punktuelle Bodenverankerung nötig. Betonfundamente sind als Unter­bau nicht gestattet.
Genehmigungspflichtig durch den Kleingärtner­verein sind Pergolen als Rankhilfe, Sichtschutz (max. 3 Elemente) und Teiche ab einer Fläche von mehr als 2 qm bis max. 10 qm incl. Uferzone und in­tegrierter Bachläufe. Die Haftung bei Gartenteichen ob­liegt in jedem Fall den Betrei­bern. Zur Erstellung eines Gar­tenteiches darf kein Beton oder Mauer­werk verwendet wer­den. Teiche, die nicht vom Nachpächter übernommen werden, sind trotz erteilter Genehmigung vom scheidenden Pächter zu entfernen.
Duldungspflichtig durch den Kleingärtnerverein sind Geräteboxen bei Lauben von 24 qm Grundfläche bis max. 3,0 cbm Rauminhalt und 1,50 m Höhe sowie freistehende Grillkamine. Frühbeete und To­maten­schutzdächer in Leichtbauweise (max. Maße: Länge 1,60 m, Höhe 1,60 m, Tiefe 0,80 m) sind erlaubt. Der Standort ist mit dem Vorstand abzuspre­chen. Tomatenschutz­dä­cher sind nur saisonbedingt aufzustellen.

3.2 Die Festinstallation von Schwimm- und Planschbecken ist nicht gestat­tet. Gestattet sind nicht mit dem Boden verbundene Planschbecken aus Kunststoff mit einem Fassungsvermö­gen von max. 0,8 cbm. Hierbei dürfen die Maximalwerte von 160 cm Seitenlänge bzw. Durchmesser und 40 cm Höhe nicht überschritten werden. Das Einbringen von che­mischen Zusätzen sowie das Betreiben von Filteranlagen sind verboten.
Jegliche überdimensionalen Spiel- und Sportgeräte (Fläche ab 3,0 qm, Höhe ab 1,50 m) sind nicht erlaubt. Ausgenommen sind Spielgeräte für Kleinkinder. Eine alleinige Zusage zur Aufstellung von Spiel- und Sport­geräten durch den Vereinsvorstand ist nichtig.

3.3 Bauanträge sind über den Vereinsvorstand an den Kreisverband zu rich­ten. Die in Zeichnungen und Genehmigungen festgehaltenen Maße und Auflagen sind einzuhal­ten.

3.4 Zugelassene bauliche Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten. Ins­besondere dür­fen Farban­striche weder das Bild des Einzelgartens noch das der Gesamtanlage stören. Richt­linien der Behörden, des Ver­pächters und des Verwalters sind zu befol­gen.

3.5 Fest installierte Telefonanlagen in den Gartenlauben sowie fest mon­tierte Außenantennen aller Art für Radio-, Fernseh- und Fun­k­empfangs­an­lagen sind im Kleingarten nicht gestattet. Die Errichtung von An- oder Zusatzbauten aller Art, z. B. Sitztruhen, Re­ga­le, Schränke, Werkzeug­kisten oder in den Boden eingelassene Behältnisse zur Werk­zeugauf­nahme sind nicht gestattet.
Fest in­stallierte Grillstände und Außenkamine sind ab 2007 nach den Richt­linien des Gene­ralpachtvertrages nicht gestattet.
Das temporäre Aufstellen von Partyzelten/Pavillons ist für höchstens drei Tage erlaubt.

3.6 Die Wegeführung innerhalb der Einzelgärten, soweit nicht durch Pla­nung festgelegt, hat sich zur Vermeidung der Flächenversiegelung auf das notwendige Maß zu be­schrän­ken. Für den Unter­bau darf Beton keine Verwendung finden. Zugelassen sind Kies, Sand und natürliche Brechkorn­gemische.
Zur Abdeckung sind Pflaster (Holz oder Stein), Naturstein, Klinker sowie Betonplat­ten, in Sand ver­legt, erlaubt. Nicht zulässige Unterbauten aus Beton bzw. Mauerwerk sind beim Pächterwech­sel zu Lasten des schei­denden Pächters entschädigungslos zu entfernen.
Geschliffene Platten, Keramikplatten, Fliesen o.ä. Material im Außenbe­reich sind nicht ges­tattet.

3.7 Terrassen dürfen 15 qm Fläche nicht überschreiten. Für Unterbau und Abdeckung gilt das unter 3.6 Gesagte.

3.8 Sanierungsarbeiten, die über die üblichen Instandhaltungsmaßnahmen hi­nausge­hen, sind grund­sätzlich mit dem Vereinsvorstand des Klein­gärtnervereins abzu­sprechen.

3.9 Kompostanlagen sollten in jedem Garten vorhanden sein. Erlaubte Größe: max. 3 cbm, Höhe 1,00 m.

3.10 Abflusslose Abwassersammelgruben haben den gesetzlichen Vorschrif­ten zu genügen.

§ 4 – GEMEINSCHAFTLICHE ANLAGEN UND EINRICHTUNGEN

4.1 Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen, Einrichtungen, insbesondere die Umfrie­dung der Anlage, deren Wege, Gebäude, Lager und Sammelplätze sind pfleg­lich zu be­handeln. Jeder Pächter ist ver­pflichtet, von ihm oder Dritten an solchen Ge­meinschafts­an­lagen oder -einrich­tungen verursachte Schäden unverzüglich dem Ver­einsvorstand zu melden und zu ersetzen.

4.2 Die Benutzung von Wegen, Parkplätzen, Kinderspielplätzen und ande­rer Gemeinschafts­ein­richtun­gen erfolgt auf eigene Gefahr. Vereinsei­gene Kinderspielplätze sind regelmäßig nach den gesetzlichen Richtli­nien zu warten.

4.3 Soweit in Kleingartenanlagen Gemeinschaftstoiletten vorhanden sind, er­lässt der Ver­einsvor­stand Richtlinien über Nutzung und Pflege.

§ 5 – WEGEBENUTZUNG UND -PFLEGE

5.1 Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage mit Fahrzeugen aller Art ist nicht er­laubt. In be­sonderen Fällen kann der Verein Ausnahmen gestatten.

5.2 Die Pflege und Unterhaltung von Wegen und Begleitgrün, einschließlich vorhandener He­cken, ob­liegt den Pächtern der angrenzenden Gär­ten, soweit keine andere Regelung be­steht.

5.3 Gleiches gilt auch hinsichtlich der Wartung und Pflege bestehender Spiel- und Parkplätze so­wie der äußeren Einfriedung der Anlage.

§ 6 – WASSERVERSORGUNGSANLAGE

6.1 Die vereinseigene Wasserversorgungsanlage ist pfleglich zu behandeln.

6.2 Der Verein ist berechtigt, die Ausstattung der Einzelgärten mit Messein­richtungen zur Fest­stel­lung des Wasserverbrauchs auf Kosten des Pächters anzuordnen. Ebenso kann er be­son­dere Bestimmungen über den Ein- und Ausbau sowie das Ablesen des Wasser­ver­brauchs erlas­sen.

§ 7 – STROMVERSORUNGS- UND FLÜSSIGGASANLAGEN

7.1 Bei der Installation elektrischer Anlagen sind die Auflagen der Versor­gungsunter­nehmen und die Richtlinien des VDE bezüglich der Sicher­heit zu beachten.

7.2 Vor der Ausführung von Reparaturen und Änderungen ist der Vereinsvor­stand zu unterrichten.

7.3 Für den Anschluss und die Entnahme hat der Verein eine Stromordnung zu erarbeiten, die für je­den Verbraucher bindend ist.
  
7.4 Für den Betrieb von Flüssiggasanlagen sind die einschlägigen Vorschrif­ten zu beachten.
  
7.5 Die Installation von Solaranlagen ist unzulässig.

§ 8 – ABFALLBESEITIGUNG

8.1 Gartenabfälle sind, soweit sie dazu geeignet sind, in den Einzelgärten zu Kompost zu verar­bei­ten.

8.2 Sonstige Abfälle sind nach den Vorschriften des Verpächters/Verwalters unter Beachtung ge­setzli­cher und/oder behördlicher Bestimmungen zu beseitigen. Für die ordnungsgemäße Beseiti­gung ist jeder Kleingärtner selbst verantwortlich.
Unrat und Gerümpel, z. B. Bauschutt, Metallreste, Holzreste, Autoreifen usw., dürfen im Klein­garten zu keiner Zeit gelagert werden und können bei Zuwiderhandlung zur Aufhebung des Pachtverhältnisses führen.

8.3 Baum- und Strauchschnittgut ist, soweit möglich, zu schreddern. Das Verbrennen nicht schredder­baren Strauch- und Baumschnittgutes ist unzulässig.

8.4 Jeder Pächter hat dafür Sorge zu tragen, dass das gesammelte Abwas­ser entsprechend be­stehen­der Vorschriften entsorgt wird.

§ 9 – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

9.1 Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu ver­meiden, was Ruhe, Ord­nung und Sicherheit sowie das Gemein­schaftsleben in der Kleingarten­anlage und in ih­rem Um­feld stören oder beeinträchtigen könnte.
Insbesondere sind zu unterlassen: lautes Musizieren, auch durch Ra­dios und Wiederga­bege­räte al­ler Art, Schießen und Lärmen und Rauchentwicklung durch offene Grillkamine sowie alle dem Frieden in der Kleingarten­an­lage abträglichen Handlungen. Spielende Kin­der und die damit ver­bundenen Geräuschentwicklungen sind zu tolerieren.

9.2 Regelungen über Mittags-, Sonn- und Feiertagsruhe werden vom Vor­stand des verwalten­den Klein­gärtnervereins beschlossen.

9.3 Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage an der Leine zu führen.

9.4 Die Haltung von Katzen in den Gärten ist aus Gründen des Vogel- und Kleintierschutzes un­ter­sagt.

9.5 Die Kleingartenanlage ist tagsüber für den öffentlichen Fußgängerver­kehr grund­sätzlich of­fen zu halten.

9.6 Der Betrieb von Geräten oder Maschinen mit Verbrennungsmotoren kann nur für die Pflege des öf­fentlichen Grüns eingesetzt werden und bedarf der Geneh­mi­gung durch den Ver­einsvorstand.

9.7 Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die in den Aushängekästen erfolgen­den Bekannt­machun­gen des Vereins zu beachten.

§ 10 – GEMEINSCHAFTSLEISTUNGEN

10.1 Zu den vom Verein angeordneten Gemeinschaftsleistungen, insbeson­dere zur Errich­tung und Un­terhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen, sind alle Pächter verpflichtet. Der Ver­ein kann in besonderen Fällen Ausnahmen gestatten.

10.2 Die Pächter sind verpflichtet, die vom Verein beschlossenen Arbeitsleis­tungen in der durch Mit­gliederbeschluss festgelegter Stundenzahl zu erbringen oder in Ausnahme­fäl­len durch Dritte ord­nungsgemäß erbrin­gen zu lassen.

10.3 Erfüllt der Pächter seine unter 10.2 genannten Verpflichtungen nicht, so ist der Verein be­rech­tigt, für jede nicht geleistete Arbeitsstunde einen Betrag zu erheben, dessen Höhe durch Beschluss der Mitgliederver­sammlung festgelegt wird.

10.4 Auf Antrag kann der Verein in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von den Bestim­mun­gen des § 10 zulassen.

§ 11- VERHÄLTNIS ZU ANDEREN BESTIMMUNGEN

Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages und des Verwaltungsver­trages, soweit sie auf Einzel­gärten anwendbar sind, sowie der Pacht­vertrag sind wesentliche Bestandteile dieser Gar­ten- und Bauordnung.